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Etwa 12 % aller Erwerbstätigen arbeiteten 2008 ausschließlich geringfügig. MinijobberInnen sind von allen prekär Beschäftigten mit Abstand am stärksten von Niedriglöhnen betroffen. Etwa 63 % der MinijoberInnen sind Frauen. Bis 2003 betrug der maximale Verdienst für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung 325 €/Monat, und die Zahl der Arbeitsstunden pro Woche war auf fünfzehn begrenzt. Damit galt faktisch ein Mindestlohn von 5 Euro/Stunde. Dann kam das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II). Die Arbeitszeitbegrenzung wurde gestrichen, womit die Lohndrückerei schon in der Struktur des Minijobs angelegt ist. Die Anreizschaffung für Minijobs wurde damit begründet, dass Schwarzarbeit in privaten Haushalten legalisiert werden sollte. Das geschah jedoch nicht in bedeutendem Umfang. Die Folgen von Hartz II Statt dessen stieg die Zahl der Minijobs in anderen Bereichen des Dienstleistungssektors, in denen hauptsächlich Frauen beschäftigt sind, steil an. Am stärksten betroffen sind u. a. Einzelhandel, Reinigungsgewerbe, Gesundheits- und Sozialwesen und die Gastronomie. Bis 2006 entstanden 1,8 Mio. neue Minijobs – und es wurden Vollzeitstellen in Minijobs umgewandelt. 2008 bezogen ca. 68 % der MinijoberInnen ihr Einkommen ausschließlich aus dem Minijob. Das bedeutet, dass der absolute Verdienst für sie wichtiger ist als die aufgewandte Arbeitszeit. Das ist ein Grund, warum so viele von ihnen Rechte wie Tariflohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht einfordern. Als „Randbelegschaft“ haben sie außerdem schlechtere Möglichkeiten, sich zu wehren. Dies drückt die Löhne nach unten. Viel zu selten sind Klagen wie die der KiK-Verkäuferinnen, mit denen sie eine nachträgliche Erhöhung ihres Stundenlohnes um ca. 3 € durchsetzten. Keine eigene Existenzsicherung Vor allem in Ostdeutschland, wo die Alleinverdiener-Ehe nicht so verankert ist, kombinieren erwerbstätige Frauen mehrere geringfügige Beschäftigungen, um über die Runden zu kommen. In diesem Fall gelten alle Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als Minijob und werden schrittweise abgabenpflichtig – womit der (brutto = netto kalkulierte) Lohn noch niedriger wird. Der geringe Lohn ermöglicht keine eigene Existenzsicherung. Auf Billiglöhne folgt die Abhängigkeit von der Grundsicherung im Alter – wobei es dann nicht möglich ist, das Einkommen durch einen Minijob aufzubessern. Er würde (anders als bei Hartz IV) voll angerechnet. Dies macht deutlich, dass Minijobs nur etwas für die „Hausfrauenehe“ taugen. Frauen werden so in die Abhängigkeit von einem (kranken- und rentenversicherten) Partner gedrängt und (wieder) auf die Rolle der Zuverdienerin reduziert. Der niedrige Lohn der MinijobberInnen setzt auch die Löhne der Vollzeitbeschäftigten unter Druck. 2006 hatten 12 % aller Einzelhandelskräfte weniger als 5 € Stundenlohn, Tendenz steigend. Der „Arbeitgeber“ dagegen spart bei der Umwandlung einer Vollzeitstelle mit einem Nettolohn von 1 200 € in drei Minijobs monatlich ca. 560 €. Beschäftigte können nach Belieben hin- und her geschoben werden. Die entstehenden Kosten für Staat und Sozialversicherungen werden durch Ausgaben- und Leistungskürzungen auf die arbeitende Klasse abgewälzt. Minijobs sind wie Hartz IV ein wirksames Instrument zur Umverteilung von unten nach oben und gefährden die Existenzsicherung insbesondere von Frauen. 400-Euro-Minijobs Als „400-Euro-Minijobs“ werden die „geringfügig entlohnten Beschäftigungen“ bezeichnet. Der maximale monatliche Durchschnittsverdienst beträgt 400 € und ist für die MinijobberInnen steuer- und abgabenfrei. „Mit hinreichender Sicherheit voraussehbare“ Einnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden zum Monatslohn hinzugerechnet. Solche zusätzlichen Zahlungen sind also ausgeschlossen, wenn der monatliche Verdienst schon 400 € beträgt. Im Gegensatz zum Verdienst sind die Arbeitsstunden nicht begrenzt. Sie auszuhandeln bleibt den „Vertragspartnern“ überlassen. Der „Arbeitgeber“ zahlt eine Pauschale für Steuer und Sozialversicherungen in Höhe von insgesamt 30 % (Privathaushalte: 14,27 %). Die MinijobberInnen sind durch die pauschalen Zahlungen weder krankenversichert, noch erhalten sie die vollen Rechte aus der Rentenversicherung wie Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitation. Letztere können die MinijobberInnen erwerben, indem sie maximal 19,60 € monatlich freiwillig zuzahlen. Es entstehen aber immer nur minimale Rentenansprüche. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es nicht. Hinsichtlich Arbeits-, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht sind die MinijobberInnen Teilzeitkräfte und damit rechtlich Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Bei der Überprüfung, ob es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um einen Minijob handelt, wird nicht der tatsächlich gezahlte Lohn, sondern der Lohn zugrunde gelegt, auf den ein Rechtsanspruch besteht, z. B. der Tariflohn. |